AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung der Geschäftsbedingungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, der Neidlinger Ges.m.b.H. mit Sitz in 4060 Leonding (im folgenden kurz „Neidlinger“) gegenüber ihren Vertragspartnern (im folgenden „Kunde“).

2. Abweichungen davon, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden oder mündlichen Erklärungen oder Zusagen von Mitarbeitern von Neidlinger, gelten nur dann, wenn Neidlinger diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

3. Gegenständliche Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

II. Anbote und Vertragsabschluss

1. Soweit nicht ausdrücklich gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, sind sämtliche Anbote von Neidlinger freibleibend und unverbindlich.

2. Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Storni und sonstige Vereinbarungen bedürfen für Ihre Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Vertragspartnern gilt als geschlossen, wenn Neidlinger nach Zugang von Bestellung oder Auftrag eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Anschrift abgesendet hat, oder Neidlinger mit der tatsächlichen Leistungserbringung (inklusive Abschluss von Verträgen mit Vorlieferanten) begonnen hat.

3. Sollten auf Kundenseite Umstände auftreten, welche eine klaglose Übernahme oder Bezahlung der bestellten Ware gefährden oder sollte zumindest ein solcher Anschein bestehen, steht es Neidlinger frei, auch bereits bestätigte Aufträge zu stornieren oder deren Erfüllung bis zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Übernahme und Bezahlung aufzuschieben. In solchen Fällen kann ein Lieferverzug von Neidlinger nicht entstehen.

4. Ergibt sich im Zuge der Produktion, dass aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen der Auftrag geändert (erweitert) werden muss, so sind wir berechtigt, den Auftrag in jenem Umfang auszuführen, den wir nach unserem fachlichen Ermessen als im Interesse des Kunden liegend annehmen können. Für einen darüber hinausgehenden Auftragsumfang muss die schriftliche Zustimmung des Kunden eingeholt werden. Stimmt der Kunde einer solchen Änderung des Auftrages nicht zu, so ist Neidlinger berechtigt, die bis dahin geleisteten Arbeiten in Rechnung zu stellen und eine weitere Durchführung des Auftrags abzulehnen.

5. Für den Umfang des Anbotes ist das jeweils letzte von Neidlinger dem Kunden gegenüber abgegebene Anbot maßgeblich, sofern in der Auftragsbestätigung nicht auf ein anderes Anbot Bezug genommen wird.

6. An Kostenvoranschlägen sowie Anboten samt zugehörigen Mustern behält sich Neidlinger sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; ohne Zustimmung von Neidlinger dürfen Dritte nicht davon in Kenntnis gesetzt werden. Im Falle des Nichtzustandekommens eines Vertrages sind sämtliche Unterlagen unverzüglich an Neidlinger zurückzugeben. Vom Kunden eingesandte Muster oder Zeichnungen werden auf ausdrücklichen Wunsch zurückgesandt. Kommt kein Auftrag zustande, ist Neidlinger berechtigt, nach 3 Monaten ab Anbotstag die Unterlagen zu vernichten.

7. Bei Storno des Kunden ist Neidlinger berechtigt, eine Pönale in Höhe von zumindest 30% des Auftragswertes in Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.

8. Falls über das Vermögen des Kunden das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet bzw. ein diesbezüglicher Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

III. Preis

1. Unsere Preise verstehen sich in Euro (€), exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer ab Werk unverpackt und enthalten insbesondere keine Versand- sowie spezielle Verpackungskosten.

2. Soweit bei Vertragsabschluss keine Festpreise vereinbart wurden, gelten die vereinbarten Preise als Richtpreise, die nach den zu erwartenden Kosten und dem vermutlichen Arbeitsaufwand kalkuliert werden. In diesem Fall wird der Endpreis nach dem Arbeitsaufwand, den geleisteten Stunden und den entstandenen Kosten berechnet. Neidlinger verpflichtet sich, die Preise nur im marktüblichen Rahmen und nach vorheriger Ankündigung zu erhöhen.

3. Vom Kunden ist zudem ein einmaliger nicht zu refundierender Werkzeugkostenanteil zu tragen, welcher gesondert in Rechnung gestellt wird. Weitere anfallende Werkzeug – Instandhaltungskosten werden von Neidlinger übernommen. Die Werkzeuge verbleiben jedoch jedenfalls im Eigentum von Neidlinger. Neidlinger verpflichtet sich, die Werkzeuge, hinsichtlich welcher der Kunde einen Werkzeugkostenanteil geleistet hat, ausschließlich für diesen Kunden zu verwenden.

4. Die Preise werden auf Grund der bei Geschäftsabschluss gültigen Löhne, Materialpreise und der uns bekannt gegebenen Lieferantenpreise erstellt. Nachträgliche Erhöhungen der vorgenannten Kosten und Preise berechtigen uns, die jeweils vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen. Dem Kunden steht aus diesem Grund ein Rücktrittsrecht vom Vertrag nicht zu; er verzichtet überdies für diesen Fall auf das Rechtsmittel und die Einrede des Wegfalles der Geschäftsgrundlage.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Falls nicht anderes im Einzelfalle ausdrücklich vereinbart ist, sind Rechnungen binnen 10 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder binnen 30 Tagen netto zur Zahlung fällig.

2. Die Zahlung hat durch Überweisung auf eines der auf der Rechnung angegebenen Konten zu erfolgen. Zahlungen gelten als rechtzeitig geleistet, soferne der Betrag innerhalb der vorgesehenen Zahlungsfrist dem Konto von Neidlinger gutgeschrieben wurde. Andere Zahlungsmodalitäten (Fristen und Zahlungsart) sind ausdrücklich schriftlich vor Auftragserteilung zu vereinbaren.

3. Im Falle eines Zahlungsverzuges treten ausdrücklich auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.

4. Im Verzugsfalle ist Neidlinger berechtigt, Verzugszinsen im Ausmaß von zumindest 12 % p.a. zu verrechnen, soferne gesetzlich nicht höhere Zinsen zulässig sind. Ferner ist im Verzugsfalle der Kunde verpflichtet, die für die Betreibung der Ansprüche von Neidlinger anfallenden Mahn- und Inkassospesen sowie auch die Kosten eines mit der Betreibung beauftragten Rechtsanwaltes zu ersetzen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der daraus entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

5. Dem Kunden ist es untersagt, mit einer ihm allenfalls gegen uns zustehenden Forderung gegen unsere Forderung aufzurechnen oder ihm allenfalls gegen uns zustehende Forderungen an Dritte natürliche oder juristische Personen, gleich ob öffentlicher oder privatrechtlicher Natur, abzutreten (Aufrechnungs- und Abtretungsverbot).

6. Der Kunde hat in keinem Falle das Recht, Zahlungen wegen mangelhafter oder nicht vollständiger Lieferung zurückzubehalten.

7. Bei vereinbarter Ratenzahlung führt Verzug auch nur mit einer Rate zum sofortigen Terminsverlust.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren wie Mahn- und Inkassokosten, Prozesskosten etc., in unserem Eigentum.

2. Der Kunde ist zur Weitergabe seines hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes befugt.

3. Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen bzw. bei der Geltendmachung unserer Rechte in jeder Weise mitzuwirken. Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

4. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse.

5. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Vorbehaltseigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung und Befriedigung ab. Der Kunde darf diese Forderung weder zur Sicherung noch zur Befriedigung an Dritte abtreten.

6. Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns Name und Anschrift seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben sowie seinen jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung mitzuteilen. Die Abtretung ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten-Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.

VI. Lieferung

1. Zugesagte Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich und setzen eine ordnungsgemäße Bestellung und Klärung aller technischen und kaufmännischen Belange voraus.

2. Schadenersatzansprüche aus einer allfälligen Nichteinhaltung von Lieferfristen stehen unserem Vertragspartner nicht zu.

3. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu berechnen.

4. Fälle höherer Gewalt oder sonstige von uns bzw. von unseren Zulieferanten nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Mangel an Materialien, Ausfälle von Arbeitskräften, Feuerschäden, Arbeiter- oder Rohstoffmangel, Streiks oder Aussperrungen, Verfügungen von hoher Hand und alle Umstände, welche die Erzeugung oder den Versand verhindern oder verringern und dergleichen mehr, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag aus diesen Gründen ist ausgeschlossen.

5. Falls die Abholung oder die vereinbarte Absendung einer versandbereiten Ware ohne unser Verschulden nicht erfolgt oder möglich ist, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.

6. Die Verkaufspreise beinhalten grundsätzlich nicht die Kosten für Transport, Zustellung und Versicherung. Auf Wunsch werden diese Leistungen jedoch gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert.

7. Die Lieferung gilt als durchgeführt, wenn die Liefergegenstände im Lieferwerk versandbereit sind und die Versandbereitschaft dem Kunden bekannt gegeben ist. Zu diesem Zeitpunkt ist der Liefergegenstand im Sinne des Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Kunden übergegangen und damit in Verkehr gebracht. Verladung und Versand der Liefergegenstände erfolgt auf Gefahr des Kunden, auch wenn frachtfreie Lieferung oder sonst eine beliebige Versandart schriftlich vereinbart ist.

8. Transportschäden können nur anerkannt werden, wenn diese vom Kunden bei Übernahme der Ware auf den Lieferpapieren vermerkt wurden.

VII. Gewährleistung

1. Bei Erstanfertigungen werden vor Beginn der Serienanfertigung dem Kunden Muster zur Verfügung gestellt. Bei Zustimmung der Muster erhält Neidlinger ein in geeigneter Weise bestätigtes Muster zurück, welches künftigen Lieferungen als Vergleichsgrundlage dient. Falls innerhalb von 3 Wochen ab Absendetag der Muster keine Stellungnahme vorliegt, wird angenommen, dass eine Zustimmung zum Muster erfolgte und kann Neidlinger mit der Reihenfertigung beginnen.

2. Neidlinger ist verpflichtet, die Lieferung gemäß dem bestätigten Muster durchzuführen, soweit dies innerhalb der für die verwendeten Werkstoffe und die Art des Werkstückes maßgebenden Abmaßgrenzen (Toleranzen) technisch möglich ist. Neidlinger leistet Gewähr dafür, dass der verwendete Werkstoff einwandfrei verarbeitet wird.

3. Der Kunde hat die Ware nach der Ablieferung unverzüglich auf Mängelfreiheit sorgfältig zu untersuchen. Dabei festgestellte erkennbare Mängel und / oder Fehlmengen sind Neidlinger bei sonstigen Ausschluss jeglicher Ansprüche unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach Erhalt der Ware mittels eingeschriebenen Briefes oder Telefax unter detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel bekannt zu geben.

4. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadensatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Sollte sich im Zuge der Überprüfung des gerügten Mangels herausstellen, dass kein der Gewährleistung unterliegender Mangel vorliegt, so ist Neidlinger berechtigt, dem Kunden den Aufwand für die Prüfung auf Basis des aktuellen Stundensatzes zu verrechnen.

5. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, besondere Eigenschaften unserer Produkte leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind.

6. Bei behebbaren Mängeln ist es unserer Wahl überlassen, ob wir die berechtigten Ansprüche durch Verbesserung, Preisminderung oder gänzlichen oder teilweisen Austausch durch eine mängelfreie Sache erfüllen.

7. Für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns selbst gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

8. Es ist Aufgabe des Kunden, die Brauchbarkeit unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke zu überprüfen. Unsere anwendungstechnische Beratung, gleichgültig ob mündlich oder schriftlich, ist unverbindlich und befreit unsere Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte für die Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Schadenersatzansprüche aus diesem Titel sind ausgeschlossen.

9. Handelsübliche und geringe oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Form, der Farbe, des Gewichtes oder der Ausstattung gelten ausdrücklich nicht als Mangel und können daher auch nicht beanstandet werden. Dies gilt auch bei Lieferung nach Muster oder Probe.

10. Unbeschadet der oben angeführten Fristen verjähren die Ansprüche aus der Gewährleistung jedenfalls nach drei Monaten ab Lieferung der Ware, dies unabhängig davon, ob der Kunde selbst seinem Abnehmer gewähr zu leisten hat.

11. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen, Verbesserungen oder Instandsetzungen an den gelieferten Sachen vornimmt.

VIII. Schadenersatz und Produkthaftung

1. Neidlinger haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Eine Haftung für Schäden in Fällen leichter Fahrlässigkeit ist außer für Personenschäden jedenfalls ausgeschlossen.

2. Die Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen.

3. Bei Lieferungen an gewerbliche Nutzer ist die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz, resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, ausgeschlossen.

4. Der Kunde verzichtet im Vorhinein auf alle Regressrechte, die ihm gemäß § 12 PHG gegen uns oder unsere Lieferanten (Zulieferer) zustehen würden. Im Falle der Weitergabe von Produkten oder von Teilen von Produkten durch den Kunden ist dieser verpflichtet, diesen Verzicht vollinhaltlich an seine Abnehmer zu überbinden, und zwar auch mit dieser Einbindungsverpflichtung als Verpflichtung aller weiteren Abnehmer. Diese Einbindungsverpflichtung besteht auch dann, wenn der Kunde oder ein weiterer Abnehmer unserer Produkte diese zur Herstellung anderer Produkte verwendet und diese anderen Produkte in den Verkehr bringt. Die Einbindungsvereinbarungen sind so zu gestalten, dass wir und unsere Lieferanten (Zulieferer) daraus unmittelbar das Recht erwerben, im Falle einer Inanspruchnahme durch einen nach § 12 PHG Regressberechtigten, diesem den Regressausschluss selbständig entgegenzuhalten.

5. Sollten dem Kunden auf welche Weise auch immer Umstände bekannt werden, die unsere Produkte als fehlerhaft im Sinne des PHG erscheinen lassen, ist der Kunde verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen.

6. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von ÖNORMEN, Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerks über die Behandlung des Liefergegenstandes und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

7. Wird ein ausländischer Kunde infolge der Fehlerhaftigkeit eines von uns gelieferten Produktes als Importeur in Anspruch genommen, so ist auch auf einen allfälligen Regressanspruch Österreichisches Binnenrecht anzuwenden. Sollte in einem solchen Fall unsere Haftung umfangmäßig nach der in Frage kommenden ausländischen Rechtsordnung geringer sein als nach den Bestimmungen des Österreichischen Binnenrechtes, so ist die Höhe des Regressanspruches nach der für uns unter diesem Gesichtspunkt günstigeren Rechtsordnung zu beurteilen

IX. EDV-Verarbeitung von Kundendaten

1. Der Kunde stimmt zu, dass seine im Vertrag angeführten Daten unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet werden. Diese Daten werden zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und der Kundenpflege verwendet.

2. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass er gegebenenfalls von Neidlinger Werbemails und dergleichen erhalten kann. Diese Bestimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.

X. Schutzrechte

1. Für Liefergegenstände, welche Neidlinger nach Unterlagen herstellt, die vom Besteller zur Verfügung gestellt wurden, übernimmt ausschließlich der Besteller die Gewähr dafür, dass durch Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden irgendwelche Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, ist Neidlinger nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Ansprüche zu prüfen, sondern unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände einzustellen und die von ihm aufgewandten Kosten zu beanspruchen. Für die unmittelbaren und mittelbaren Schäden, welche durch oder in Folge von Verletzung oder Geltendmachung von Schutzrechten erwachsen, haftet in vollem Umfang der Kunde. Neidlinger ist berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessenen Kostenvorschuss zu beanspruchen. Neidlinger steht es frei, alle Liefergegenstände oder Waren seiner Fertigung in beliebiger Weise zu veröffentlichen.

2. Der Kunde ist hinsichtlich der Werkzeuge, welche er bei Neidlinger erworben hat, lediglich berechtigt, diese in seiner Firma zu verwenden.

3. Endprodukte dürfen ebenfalls nur an den Kunden bzw. im Auftrag dessen geliefert werden.

XI. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen Neidlinger und deren Kunden bzw. Geschäftspartnern ist das sachlich zuständige Gericht für Linz. Es ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anzuwenden.

2. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung ist der Geschäftssitz von Neidlinger.

3. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gilt der Gerichtsstand des § 14 KSchG. Es ist diesfalls jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

XII. Allgemeine Bestimmungen

1. Für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als dem nicht zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegen stehen.

2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder ungültig sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit bzw. Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung hat unverzüglich eine solche wirksame oder gültige Bestimmung zu treten, welche am ehesten dem Willen der Parteien im Zusammenhang mit den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften entspricht.